top of page

AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Auftragsverhältnis zwischen Fotograf und Kunde (es sind immer jegliche Geschlechter inkludiert - allfällige Ausnahmen wären als solche gekennzeichnet).

I. Definitionen

  1. Fotografie (Foto) - Fotoprojekt - fotografische Arbeit. Geleistete Arbeit des Fotografen für Kunden als Ergebnis eines Auftrags.

  2. Fotograf. Leistungserbringer im Rahmen des Kundenauftrags.

  3. Kunde. Auftraggeber für fotografische Arbeit. 

  4. Parteien. Dies sind Fotograf, Kunde und weitere, zur Erfüllung des Auftrags hinzugezogene Personen (Beauty Artistin, Model, Assistenz etc).

  5. Abzug der fotografischen Arbeit (auch: Exemplar). Jegliche Form respektive Wiedergabe der fotografischen Arbeit, sowohl in digitaler als auch analoger Form gilt als Abzug. Dies gilt insbesondere auch für jegliche Verbreitung und Publikation via sozialer und anderer Netzwerke, Flyer und Datenträger jeglicher Art.

II. Ausführung des Fotoprojekts

  1. Die Gestaltung der fotografischen Arbeit liegt grundsätzlich vollumfänglich im Ermessen des Fotografen. Dies beinhaltet Beleuchtung, Komposition, Hilfs- und Gestaltungsmittel, Location. Nach Absprache und entsprechender Vereinbarung können, sofern der Fotograf es als realisierbar sieht, Wünsche des Kunden berücksichtigt werden.

  2. Bei der Umsetzung eines Fotoprojekts kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl beiziehen. Sofern dies mit Kosten verbunden ist, wird der Fotograf dies entsprechend offerieren, dies als Bestandteil des Auftrags.

  3. Die technische Ausrüstung zur Realisation des Fotoprojekts wird vom Fotografen beigebracht. Spezielle Deko- oder andere Elemente ("Requisiten") können bei Bedarf dazu gemietet oder vom Kunden (kostenfrei) zur Verfügung gestellt werden.

  4. Der Kunde ist verantwortlich, dass die von ihm gewünschte Location zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zugänglich und für diese uneingeschränkt nutzbar ist. Vorgängig notwendige Bewilligungen (Zufahrt, Parkerlaubnis, Nutzungsgebühren etc.) sind Sache des Kunden. Eine Abweichung davon ist vertraglicher Bestandteil und schriftlich festzuhalten. 

  5. Bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Treffpunkt für das Fotoprojekt kann dieses im Rahmen der Möglichkeit (Verfügbarkeit Termin von Fotograf und weiteren Beteiligten (u.a. Beauty Artistin, Model) verschoben werden. Bei Stornierung erfolgt die Rückvergütung der Anzahlung unter Abzug von CHF 25.- (Umtriebsentschädigung). Bei Verschiebung innerhalb 24 Stunden oder weniger vor dem vereinbarten Treffpunkt ist eine erneute Anzahlung fällig. Die geleistete Anzahlung verfällt als Unkostenbeitrag. Bei Stornierung in diesem Zeitrahmen wird 50% des vereinbarten Honorars für das Fotoprojekt zur Zahlung fällig (Differenzbetrag von 50% des Honorars zur geleisteten Anzahlung, zahlbar innert 10 Tagen nach dem stornierten Zeitpunkt). Die Stornierung allfälliger Locations ist Sache des Kunden, inklusive allfälliger Kostenfolgen daraus.

  6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als 24 Stunden vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird. Der Entscheid, welche Wetterverhältnisse ungünstig sind, obliegt sowohl dem Fotografen (Risiko für Menschen oder Equipment, z.B. bei Blitzschlag) als auch dem Kunden (Risiko für Menschen oder Fahrzeug, z.B. bei Hagel).

  7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

  8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. Haftung des Fotografen

1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im allgemeinen

  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild- Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Ge- brauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

  3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei …“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.

  4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
    b. Rechte Dritter

  5. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.

  6. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

  7. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.

VI. Referenzen

Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.

bottom of page